Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
ABSCHNITT XIV.ABSCHNITT römisch XIV.
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsInwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt. (2)Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 1,
BGBl. Nr. 614/1987; Art. XXXIV,
BGBl. Nr. 628/1991Die Novellierungsanordnung Art. I Z 26,
BGBl. Nr. 687/1991 konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109885
Alte Dokumentnummer
N6199444099J