ABSCHNITT XIV
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen
§ 55. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetze dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach § 15 können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18,19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage (§§ 18a und 46a), Zuschuß (§§ 14 und 46b), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) können weder verpfändet noch gepfändet werden.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.
(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (§ 79) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.