(1)Absatz einsDie Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach § 15 können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage (§§ 18a und 46a), Zuschuß (§§ 14 und 46b), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) können weder verpfändet noch gepfändet werden.Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach Paragraph 15, können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18,, 19), Blindenführzulage (Paragraph 20,), Hilflosenzulage (Paragraphen 18 a und 46a), Zuschuß (Paragraphen 14 und 46b), Sterbegeld (Paragraph 47,) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) können weder verpfändet noch gepfändet werden.