Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XIV.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach Paragraph 15, können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18,, 19), Blindenführzulage (Paragraph 20,), Hilflosenzulage (Paragraphen 18 a und 46a), Zuschuß (Paragraphen 14 und 46b), Sterbegeld (Paragraph 47,) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) können weder verpfändet noch gepfändet werden.
  2. Absatz 2Die Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.
  3. Absatz 3Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (Paragraph 79,) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 594/1981; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. VII, BGBl. Nr. 648/1989; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 450/1985, Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106007

Alte Dokumentnummer

N6199119167J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P55/NOR12106007

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