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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 52

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß Paragraph 35 a und der Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.
  2. Absatz 2Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
  3. Absatz 3Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 2 und des Paragraph 29,, folgende Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
    2. Ziffer 2
      die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für
      1. Litera a
        Schwerstbeschädigtenzulagen (Paragraph 11 a,) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
      2. Litera b
        Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraphen 14,, 46b) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,
      3. Litera c
        Pflege- und Blindenzulagen (Paragraphen 18,, 19) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und
      4. Litera d
        Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
    4. Ziffer 4
      die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
    5. Ziffer 5
      die Neubemessung einer Zusatzrente (Paragraph 12,) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (Paragraphen 16,, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.
  4. Absatz 4Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7,, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
  5. Absatz 5Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 205/1969; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Pensionsanpassung, Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067157

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P52/NOR40067157

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