Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 51

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XII.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß Paragraph 14,, die Zulagen gemäß Paragraphen 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß Paragraph 35 a,, die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b, werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
  3. Absatz 3Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

Schlagworte

Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067155

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P51/NOR40067155

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