(1)Absatz einsAls Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32 Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge sind zu ersetzen, wenn die Benützung des Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand an Zeit untunlich war. Kosten für die Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort mehr als 2 km beträgt. War wegen des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung notwendiger Hilfsmittel (§ 32) zu ersetzen. Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber) hat alle für ihn und für eine allfällige Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 5, oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge sind zu ersetzen, wenn die Benützung des Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand an Zeit untunlich war. Kosten für die Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort mehr als 2 km beträgt. War wegen des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung notwendiger Hilfsmittel (Paragraph 32,) zu ersetzen. Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber) hat alle für ihn und für eine allfällige Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.