Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 49

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zehn.
Ersatz von Reisekosten.

Paragraph 49,
  1. Absatz einsAls Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 5, oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge sind zu ersetzen, wenn die Benützung des Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand an Zeit untunlich war. Kosten für die Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort mehr als 2 km beträgt. War wegen des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung notwendiger Hilfsmittel (Paragraph 32,) zu ersetzen. Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber) hat alle für ihn und für eine allfällige Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand für Verpflegung und Nächtigung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094340

Alte Dokumentnummer

N6195711697A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P49/NOR12094340

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