Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 45

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsEltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (Paragraph 46, Absatz 2,) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094333

Alte Dokumentnummer

N6195711690A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P45/NOR12094333

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