(3)Absatz 3Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,)
bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, zu runden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)