Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 35a

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsWitwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe römisch III, römisch IV oder römisch fünf oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
  2. Absatz 2Die Zulage nach Absatz eins, beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
  3. Absatz 3Die Zulage nach Absatz eins und 2 gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.
  4. Absatz 4Auf die Zulage nach Absatz eins bis 3 haben unter den dort genannten Voraussetzungen auch Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren Versorgungsvorschriften gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufen römisch III, römisch IV oder römisch fünf oder eine diesen entsprechende Blindenzulage nach diesem Bundesgesetze begründet hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage der Stufe römisch II nach diesem Bundesgesetze gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die Pflegezulage der Stufe römisch III begründet hätte.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Pflegezulage, Blindenzulage

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094323

Alte Dokumentnummer

N6195711680A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P35a/NOR12094323

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