Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 24

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Heilfürsorge umfaßt
    1. Ziffer eins
      als Heilbehandlung:
      1. Litera a
        ärztliche Hilfe;
      2. Litera b
        Zahnbehandlung;
      3. Litera c
        Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. Litera d
        Hauskrankenpflege;
      5. Litera e
        Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Anstalten;
    2. Ziffer 2
      Krankengeld.
  2. Absatz 2Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz eins, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. Ziffer 2
      Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. Ziffer 3
      Unterbringung in einem Genesungsheim.
  3. Absatz 3Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz eins und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019703

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P24/NOR40019703

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