Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.
  3. Absatz 3Auf die Versicherungen nach Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4In der Krankenversicherung nach Absatz eins, ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
  5. Absatz 5Die Beiträge für die Versicherungen nach Absatz eins, werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3 sowie der Paragraphen 51 a, Absatz eins und 51b Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977, Krankengeld

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113131

Alte Dokumentnummer

N6199715988A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P22/NOR12113131

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