Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsAls monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:
    1. Ziffer eins
      Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß
      208 S;
    2. Ziffer 2
      doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen
      330 S;
    3. Ziffer 3
      dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe römisch III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen
      552 S.
  2. Absatz 2Treffen mehrere der unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

Schlagworte

Kleiderverbrauch, Oberarmamputierter, Unterarmamputierter,
Oberschenkelamputierter, Unterschenkelamputierter,
Blasenlähmung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105994

Alte Dokumentnummer

N6199119154J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P20a/NOR12105994

Navigation im Suchergebnis