Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 19

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsBlinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.
  2. Absatz 2Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  3. Absatz 3Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
  4. Absatz 4Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe römisch III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe römisch II der Pflegezulage (Paragraph 18, Absatz 4,). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe römisch IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe römisch III oder römisch IV der Pflegezulage zu erhöhen.
  5. Absatz 5Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe römisch fünf der Pflegezulage. Für Blinde (Absatz 2,), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe römisch fünf zu erhöhen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094304

Alte Dokumentnummer

N6195711661A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P19/NOR12094304

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