Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 1

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK.
Versorgung.

ABSCHNITT römisch eins.
Versorgungsberechtigte Personen.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsWer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
  2. Absatz 2Den nach Absatz eins, Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,
    1. Ziffer eins
      deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 250) eingetreten ist;
    2. Ziffer 2
      deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;
    3. Ziffer 3
      die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;
    4. Ziffer 4
      die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.
  3. Absatz 3Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 5, BGBl. Nr. 319/1961; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Arbeitsleistung, BGBl. II Nr. 250/1934, dRGBl. I S 1077/1938

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094283

Alte Dokumentnummer

N6195711640A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P1/NOR12094283

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