Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. 6

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 126/1957

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

10.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL VI

Beauftragte Sachverständige der Organisation der Vereinten Nationen

Abschnitt 22.

Den Sachverständigen (außer den Beamten, die unter die Bestimmungen des Artikels römisch fünf fallen), welche Aufträge für die Organisation der Vereinten Nationen ausführen, werden Privilegien und Immunitäten, soweit es für die Ausübung ihrer Funktionen in Unabhängigkeit erforderlich ist, während der Dauer dieser Aufgabe einschließlich der Zeit, die sie auf der Reise verbringen, gewährt. Im besonderen genießen sie folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. Litera a
    Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. Litera b
    Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben setzen. Dieser Schutz wirkt ungeachtet der Tatsache weiter, daß diese Personen nicht mehr Aufträge für die Organisation der Vereinten Nationen ausführen;
  3. Litera c
    Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
  4. Litera d
    zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der Organisation der Vereinten Nationen das Recht, Codes zu benützen, Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
  5. Litera e
    die gleichen Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
  6. Litera f
    die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie diplomatischen Beamten gewährt werden.

Abschnitt 23.

Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Sachverständigen in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation verzichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

10000299

Dokumentnummer

NOR12005628

Alte Dokumentnummer

N1195717675S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/126/A6/NOR12005628

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