§ 61. Werden in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Leiter der Anstalt die eheste Beseitigung der Mißstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfalle sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Krankenanstalt den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt untersagen. Paragraph 61, Werden in einer Krankenanstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Leiter der Anstalt die eheste Beseitigung der Mißstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfalle sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Krankenanstalt den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt untersagen.