Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 59g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59g

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 g,
  1. Absatz einsDas Organ der Bundesgesundheitsagentur ist die Bundesgesundheitskommission.
  2. Absatz 2Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 31 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      Sieben Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied bestellt jedes Land;
    3. Ziffer 3
      sechs Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat;
    6. Ziffer 6
      ein gemeinsames Mitglied bestellen die Patientenvertretungen;
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer;
    8. Ziffer 8
      ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    9. Ziffer 9
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer;
    10. Ziffer 10
      ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied bestellt die für die in Paragraph 149, Absatz 3, ASVG genannten Krankenanstalten im Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung;
    für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission kann ein ständiges Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch Vollmacht möglich.
  3. Absatz 3Mitglied der Bundesgesundheitskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  4. Absatz 4Ist die Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission erforderlich, so hat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
  5. Absatz 5Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder, sofern diese Agenden durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin einem Staatssekretär bzw. einer Staatssekretärin zur selbstständigen Besorgung übertragen worden sind, dieser bzw. diese zu führen. Ist der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin, oder im Falle der Übertragung der bzw. die mit der selbstständigen Besorgung beauftragte Staatssekretär bzw. Staatssekretärin verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin einen Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
  6. Absatz 6Die Bundesgesundheitskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
  7. Absatz 7Die Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur führt das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium.
  8. Absatz 8Die Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei Stimmen haben und den Mitgliedern gemäß Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 kein Stimmrecht zukommt. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 12,, sofern es sich um Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß Paragraph 59 f, handelt, und Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 13, – ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40093977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P59g/NOR40093977

Navigation im Suchergebnis