Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 59e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59e

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 e,
  1. Absatz einsZur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen können von der Bundesgesundheitsagentur höchstens 3,5 Millionen Euro jährlich verwendet werden.
  2. Absatz 2Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen.
  3. Absatz 3Die Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, wird in der Bundesgesundheitskommission festgelegt.
  4. Absatz 4Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Schlagworte

Mittelverwendung, Gesundheitsförderungsprogramm

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40150358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P59e/NOR40150358

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