Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59e
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 59e.Paragraph 59 e,
(1)Absatz einsZur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen können von der Bundesgesundheitsagentur höchstens 3,5 Millionen Euro jährlich verwendet werden.
(2)Absatz 2Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen.
(3)Absatz 3Die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 wird in der Bundesgesundheitskommission festgelegt.Die Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, wird in der Bundesgesundheitskommission festgelegt.
(4)Absatz 4Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 3. Titel,
BGBl. I Nr. 101/2007
Schlagworte
Mittelverwendung, Gesundheitsförderungsprogramm
Im RIS seit
24.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40150358