Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59b
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der Strukturkommission können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich um
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1. | öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oder |
2. | private Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführt sind, |
handelt. |
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130457
Alte Dokumentnummer
N8195745178L