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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland

2,572

Kärnten

6,897

Niederösterreich

14,451

Oberösterreich

13,692

Salzburg

6,429

Steiermark

12,884

Tirol

7,982

Vorarlberg

3,717

Wien

31,376

  1. Absatz 2Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Landesgesundheitsfonds zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
  2. Absatz 3Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  3. Absatz 4Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland

2,559

Kärnten

6,867

Niederösterreich

14,406

Oberösterreich

13,677

Salzburg

6,443

Steiermark

12,869

Tirol

8,006

Vorarlberg

3,708

Wien

31,465

  1. Absatz 5Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 6Die Mittel der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 5, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind davon jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
      1. Litera a
        3,63 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
      2. Litera b
        4,36 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Steiermark
      3. Litera c
        3,63 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
    2. Ziffer 2
      Sodann sind
      1. Litera a
        die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 2,9 Mio. Euro jährlich, im Bedarfsfall aufgrund eines einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlusses der Bundesgesundheitskommission von maximal 3,4 Mio. Euro jährlich,
      2. Litera b
        die Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen im Ausmaß von 5 Mio. Euro jährlich,
      3. Litera c
        die Mittel zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung im Ausmaß von 3,5 Mio. Euro jährlich und
      4. Litera d
        nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Mio. Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die Konzeption, Umsetzung und den Betrieb der Architekturkomponenten gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA)
      abzuziehen und von der Bundesgesundheitsagentur einzubehalten und gemäß Paragraph 59 d und Paragraph 59 e, bzw. entsprechender Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Von den nach den Abzügen gemäß Ziffer 2, verbleibenden Mitteln sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 45, Absatz 2, der für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verwenden.
    4. Ziffer 4
      Die nach den Abzügen gemäß Ziffer 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der ordentlichen Volkszählung 2001 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds nach Maßgabe des Paragraph 59 c, zu überweisen.
    5. Ziffer 5
      Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 4, sind die Vermögenserträge der Bundesgesundheitsagentur und allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, für Projekte und Planungen sowie für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung und für die Finanzierung der ELGA den einzelnen Landesgesundheitsfonds zuzuteilen.
  3. Absatz 7Die Mittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres, wobei die erste Rate am 20. April 2008 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 59 c, erfüllt sind.
  4. Absatz 8Die Mittel der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 6, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind davon jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
      1. Litera a
        2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich
      2. Litera b
        2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
      3. Litera c
        2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Salzburg
      4. Litera d
        14 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
    2. Ziffer 2
      Die nach den Abzügen gemäß Ziffer eins, verbleibenden Mittel sind zur Hälfte entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:

Burgenland

2,187

Kärnten

7,544

Niederösterreich

16,062

Oberösterreich

18,348

Salzburg

6,291

Steiermark

13,663

Tirol

9,371

Vorarlberg

3,498

Wien

23,036

  1. Absatz 9Die Mittel gemäß Absatz 8, Ziffer eins und 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres, wobei die erste Rate am 20. April 2008 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 10Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 8, Ziffer eins, - in Vorschüssen an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40093971

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P59/NOR40093971

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