Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Zweckzuschüsse des Bundes

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, im Jahr 2008 folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, genannten Betrages und
    2. Ziffer 2
      258.426.240,71 Euro.
  2. Absatz 2Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, ab dem Jahr 2009 jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Einen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird und
    2. Ziffer 2
      einen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von 258.426.240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird.
  3. Absatz 3Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro.
  4. Absatz 4Die Bundesgesundheitsagentur leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:
    1. Ziffer eins
      Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      9,29% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      2,87% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
    4. 83.573.759,29 Euro gemäß Absatz 3,,
    1. Ziffer 5
      49,14% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2, nach Maßgabe des Paragraph 59 c und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, allfälliger Mittel für ELGA und allfälliger Mittel für Anstaltspflege im Ausland,
    2. Ziffer 6
      38,70% der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40093969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P57/NOR40093969

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