Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
23.02.2016
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 55.Paragraph 55,
Der Bund ersetzt:
die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1Ziffer eins, genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43Paragraph 43, herangezogene Personen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40060889