Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

§ 55. Der Bund ersetzt:

  1. 1.
    die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. 2.
    die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z. 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. 3.
    Pflegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40015089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P55/NOR40015089

Navigation im Suchergebnis