Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

§ 55. Der Bund ersetzt:

  1. 1.
    die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. 2.
    die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z. 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. 3.
    die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130415

Alte Dokumentnummer

N8195729429L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P55/NOR12130415

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