Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 42b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

1. Grundsatzbestimmung
2. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. 21 Titel 2, BGBl. I Nr. 65/2002
3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Kuranstalten

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsDer Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,
    4. Ziffer 4
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,
    5. Ziffer 5
      allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des Paragraph 42 a, Absatz 3, entsprechen und
    6. Ziffer 6
      gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Absatz 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40029742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P42b/NOR40029742

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