Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42b
Inkrafttretensdatum
20.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
1. Grundsatzbestimmung
2. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. 21 Titel 2,
BGBl. I Nr. 65/20023. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
Kuranstalten
§ 42b.Paragraph 42 b,
(1)Absatz einsDer Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,
gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,
allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 42a Abs. 3 entsprechen undallenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des Paragraph 42 a, Absatz 3, entsprechen und
gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Absatz 4Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Absatz 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 65/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40029742