Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 179/2004.

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsJede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
  2. Absatz 2Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des Paragraph 3, entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060862

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P4/NOR40060862

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