Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. 1 3. Titel,
BGBl. I Nr. 179/2004.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsJede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(2)Absatz 2Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des § 3 entsprechend anzuwenden.Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des Paragraph 3, entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40060862