Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38a
Inkrafttretensdatum
27.07.2006
Außerkrafttretensdatum
29.07.2011
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz einsIn Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.
(2)Absatz 2Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des § 4 Abs. 1.Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,
(3)Absatz 3Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde.Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 167 a, StVG oder Paragraph 429, Absatz 4, StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40080198