Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 33

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

08.01.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.

Paragraph 33,
  1. Absatz einsFür Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten ist durch die Landesgesetzgebung anzuordnen, daß für solche Krankenanstalten jenes Gebiet, für dessen Bevölkerung sie zunächst bestimmt sind, als Beitragsbezirk und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet als Krankenanstaltensprengel gebildet wird.
  2. Absatz 2Den Beitragsbezirk und den Krankenanstaltensprengel bilden die zu ihrem Gebiet gehörenden Gemeinden.
  3. Absatz 3Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130387

Alte Dokumentnummer

N8195729401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P33/NOR12130387

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