Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 30

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 179/2004.

Text

Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge

Paragraph 30,
  1. Absatz einsVorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (Paragraph 27 a,), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im Vorhinein zu entrichten ist.
  3. Absatz 3In den nach Absatz eins, von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

Schlagworte

Pflegegebühr, Sondergebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P30/NOR40060881

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