Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 Abs. 4k.

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDurch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz 2, nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,) beschränkt werden.
  2. Absatz 2Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass die Landesregierung bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten sind,
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003, Asyl gewährt wurde, und Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,
    3. Ziffer 3
      Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
    4. Ziffer 4
      Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
    5. Ziffer 5
      Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

Schlagworte

Pflegegebühr, Sondergebühr

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P29/NOR40060880

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