Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 474/1995.

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. IV, BGBl. Nr. 474/1995.

Text

Paragraph 28 a, (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Paragraph 28, Absatz 12, ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Paragraph 28, Absatz 5 bis 10 gebunden.

  1. Absatz 2Entscheidungen der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder
    2. Ziffer 2
      Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist, oder
    3. Ziffer 3
      dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind (Paragraph 33, Absatz eins,), als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden.
  2. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130381

Alte Dokumentnummer

N8195729395L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P28a/NOR12130381

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