Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. V, BGBl. Nr. 751/1996.

Text

Pflege- und Sondergebühren

Paragraph 27, (1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Absatz 2 und Paragraph 27 a,, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

  1. Absatz 2Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Pfleglings erbracht werden.
  2. Absatz 3Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (Paragraph 55,) dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
  3. Absatz 4Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
    1. Litera a
      ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben werden können;
    2. Litera b
      ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme vorgeschrieben werden kann;
    3. Litera c
      ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind;
    4. Litera d
      in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Absatz 2, genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben werden können.
  4. Absatz 5Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Absatz eins bis einschließlich 4 und Paragraph 27 a,) darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 6In den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130280

Alte Dokumentnummer

N8195713607O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P27/NOR12130280

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