Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
08.01.1957
Außerkrafttretensdatum
29.12.2011
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65.
Text
Hauptstück C.
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.
I. ABSCHNITT.römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 14.Paragraph 14,
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130365
Alte Dokumentnummer
N8195729379L