Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsabkommen (Spanien) Art. 2

Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1956

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.03.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel römisch zwei

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der österreichischen Schuldner gegenüber ihren spanischen Gläubigern erfolgt durch Gutschrift auf das im Artikel römisch eins angeführte Dollarverrechnungskonto - Spanien. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede Gutschrift am Tage der Durchführung dem IEME eine Gutschriftsanzeige übermitteln.

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der spanischen Schuldner gegenüber ihren österreichischen Gläubigern erfolgt durch Lastschrift auf dem in Artikel römisch eins erwähnten Dollarverrechnungskonto - Spanien auf Grund der vom IEME übersandten Zahlungsaufträge. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede derartige Belastung am gleichen Tage, an dem die Lastschrift erfolgt, dem IEME eine Belastungsanzeige übermitteln.

Zwischen den beiden Vertragspartnern besteht Einverständnis darüber, daß die im Rahmen dieses Abkommens zu regelnden Forderungen und Verbindlichkeiten beiderseits in USA--$ auszudrücken sind. Daher werden sowohl die Fakturen als auch die Gutschriftsanzeigen und die Zahlungsaufträge in USA--$ ausgedrückt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003872

Dokumentnummer

NOR12042937

Alte Dokumentnummer

N3195644139J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/88/A2/NOR12042937

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