Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Truppendienstzulage

§ 98.
  1. Absatz einsMilitärpersonen gebührt,
    1. Ziffer eins
      solange sie im Truppendienst verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
  2. Absatz 2Die Truppendienstzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      94,5 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
      M ZO 2,
    2. Ziffer 2
      47,8 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1,
      M ZUO 2 und MZCh.
  3. Absatz 3Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
  4. Absatz 4Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40103688

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P98/NOR40103688

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