Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Truppendienstzulage

Paragraph 98, (1) Militärpersonen gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange sie im Truppendienst verwendet werden,
  2. Ziffer 2
    wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine Truppendienstzulage.
  1. Absatz 2Die Truppendienstzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      1 085 S in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
      M ZO 2,
    2. Ziffer 2
      549 S in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2,
      M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.
  2. Absatz 3Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages.
  3. Absatz 4Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40001933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P98/NOR40001933

Navigation im Suchergebnis