(1)Absatz einsDer Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 85,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,