Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fixgehalt

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDer Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 85,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 373,3 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 930,6 €,
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        10 034,2 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        10 592,8 €,
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        10 592,8 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        11 368,6 €.
  3. Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230272

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P87/NOR40230272

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