Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Wachdienstzulage

Paragraph 81, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.

  (2) Die Wachdienstzulage beträgt

       ____________________________________________________

          in der Verwendungsgruppe          Euro

       ____________________________________________________

             E 2c                            59,2

             E 2b                            69,4

             E 2a                            69,4

             E 1                             79,5

  1. Absatz 3Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.
  2. Absatz 4Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40013906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P81/NOR40013906

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