Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 59e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59e

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2016

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Differenzzulagen

Paragraph 59 e,

Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von Paragraph 12 a, Absatz 4, und 5

  1. Ziffer eins
    zwei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, und
  2. Ziffer 2
    vier Jahre in allen anderen Fällen.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59e/NOR40189510

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