Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 406,3 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
  3. Absatz 3Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.
  4. Absatz 3 aHat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen - allenfalls in Blockform - zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Absatz eins,) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz 3, auszugleichen.
  5. Absatz 4Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Absatz eins bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.
  6. Absatz 5Wird die Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Absatz eins bis 4 anteilig zu kürzen.
  7. Absatz 6Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Absatz eins bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
  8. Absatz 7Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Absatz 3,, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz eins, sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.
  9. Absatz 8Die in den Absatz 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4,, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

Schlagworte

Hochschulassistent, Assistent

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189499

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P52/NOR40189499

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