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Gehaltsgesetz 1956 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

225,8

91,4

17,4

16,4

16,4

16,4

2

202,2

95,4

22,6

17,4

19,4

19,4

3

207,3

99,6

27,8

19,4

21,6

21,6

4

221,6

104,6

31,8

20,6

24,6

24,6

5

249,4

108,8

37,0

22,6

26,6

26,6

6

309,9

113,9

41,0

23,6

29,8

28,8

7

343,8

140,6

49,2

23,6

33,8

31,8

8

365,3

186,8

60,6

24,6

38,0

33,8

9

386,9

233,0

70,8

25,6

41,0

37,0

10

409,5

279,1

81,0

26,6

44,2

40,0

11

433,1

325,3

91,4

28,8

47,2

42,0

12

450,5

372,5

103,6

30,8

50,2

45,2

13

465,9

420,7

119,0

30,8

55,4

47,2

14

503,9

451,5

137,5

29,8

61,6

50,2

15

547,9

462,8

149,8

27,8

78,0

52,4

16

593,1

474,1

152,9

24,6

104,6

55,4

17

638,3

484,3

157,0

22,6

132,4

58,5

18

665,9

525,4

171,4

20,6

147,8

61,6

19

671,1

560,3

184,7

20,6

148,8

63,6

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

219,6

93,4

19,4

16,4

17,4

17,4

2

196,0

97,5

24,6

18,4

20,6

20,6

3

211,4

101,6

29,8

20,6

22,6

22,6

4

225,8

106,8

33,8

21,6

25,6

25,6

5

257,6

110,8

39,0

23,6

28,8

27,8

6

326,3

117,0

44,2

23,6

31,8

30,8

7

348,9

164,2

54,4

24,6

36,0

32,8

8

370,5

210,4

65,6

24,6

39,0

34,8

9

392,0

256,6

76,0

26,6

43,1

38,0

10

415,6

302,7

86,2

27,8

46,2

41,0

11

439,2

347,9

96,4

29,8

49,2

44,2

12

453,5

397,1

111,8

30,8

52,4

46,2

13

468,9

445,3

126,2

29,8

58,5

49,2

14

515,1

456,7

148,8

28,8

64,6

51,4

15

559,3

468,9

150,8

26,6

91,4

54,4

16

604,5

479,3

155,0

23,6

119,0

57,4

17

649,5

489,5

159,0

20,6

145,7

59,6

18

671,1

560,3

184,7

20,6

148,8

63,6

19

671,1

560,3

184,7

20,6

148,8

63,6

  1. Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
  2. Absatz 3Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
  3. Absatz 4Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Absatz eins, eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
  4. Absatz 5Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 4, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 6In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
  6. Absatz 7Abweichend von den Absatz eins bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte
      1. Litera a
        für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 36 b, ausübt oder
      2. Litera b
        im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
    2. Ziffer 2
      diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P34/NOR40189491

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