(2a)Absatz 2 aFür Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,Für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.