Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.1988

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 27, (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,

  1. Ziffer eins
    im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
    1. Litera a
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
    2. Litera b
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
  2. Ziffer 2
    im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
    1. Litera a
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
    2. Litera b
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  1. Absatz 2Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt
    1. Litera a
      nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
      1 Jahr das Einfache,
      3 Jahren das Zweifache,
      5 Jahren das Dreifache,
      10 Jahren das Vierfache,
      15 Jahren das Sechsfache,
      20 Jahren das Neunfache,
      25 Jahren das Zwölffache
      des Monatsbezuges;
    2. Litera b
      der Teil des Überweisungsbetrages, der dem Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geleistet wurde;
    3. Litera c
      der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.
    Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 vH höher als der sonst vom Dienstgeber nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
  2. Absatz 3Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  3. Absatz 4Wird eine Beamtin, die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Absatz 2, letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.

Anmerkung

Art.XII der 20.GG-Novelle, BGBl. Nr.245/1970;

Schlagworte

Reaktivierung, Austritt, Kündigung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12100123

Alte Dokumentnummer

N61983117390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P27/NOR12100123

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