Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSoweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
  2. Absatz eins aDem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Absatz eins,, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Absatz eins, gilt der Ersatz der Reise (Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
  3. Absatz 2Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Absatz eins, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Fahrtauslagen, Auslagen

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P25/NOR40047537

Navigation im Suchergebnis