Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sachleistungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWerden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgesetzt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Art. römisch eins Ziffer 3,)

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 635/1976

Schlagworte

Naturalbezüge, Sachbezüge, Naturalwohnung, Dienstkleidung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047534

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P24/NOR40047534

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