(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59 a, Absatz 2, beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Absatz eins, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.