Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Journaldienstzulage

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
  2. Absatz 2Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P17a/NOR40047521

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