Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 12k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12k

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

Paragraph 12 k,
  1. Absatz einsAuf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
  5. Absatz 5Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Anmerkung 1)
  6. Absatz 6COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 5, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-KUVG nicht möglich sind.

(_________________

Anmerkung 1: Freistellungen sind

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2021, ab dem 22. November 2021 bis zum Ablauf des 14. Dezember 2021 und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 536 aus 2021, ab dem 14. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 möglich.)

Schlagworte

Dienstverhältnis

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40235445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12k/NOR40235445

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