Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 12h

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12h

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979

Paragraph 12 h,

Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

  1. Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und
    2. Ziffer 2
      dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.
    Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Ziffer eins, als auch bei demjenigen gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40133998

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12h/NOR40133998

Navigation im Suchergebnis